Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundsätzliches
- Wir sind als gewerblicher Immobilienmakler tätig. Unsere Tätigkeit ist provisionspflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Wir sind dazu berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages provisionspflichtig oder unentgeltlich tätig zu werden.
- Unsere Angebote enthalten Angaben zum Objekt, die vom Eigentümer oder Dritten stammen. Wir haben diese nicht auf ihre Richtigkeit und/oder Vollständigkeit überprüft. Für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der von uns gemachten Angaben sowie der zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen etc. haften wir daher nicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
- Mit der Abgabe eines Angebots übernehmen wir keine Gewähr für das Zustandekommen des Hauptvertrages. Vermietung und Verkauf an Dritte bleiben bis zum Abschluss des Hauptvertrages vorbehalten.
- Werden diese AGB in einem Maklervertrag einbezogen, sind sie zugleich auch Bestandteil aller weiteren Maklerverträge im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zu unserem Vertragspartner.
- Der Geltung von AGB unseres Vertragspartners wird widersprochen.
Auskunftsanspruch
- Wir haben Anspruch auf ein Beisein bei den Vertrags-Verhandlungen und einer etwaigen notariellen Beurkundung.
- Kommt es zum Abschluss eines Hauptvertrages über das Objekt, auf das sich unsere Tätigkeit bezieht- gleichgültig, ob mit oder ohne unser Zutun – ist unser Vertragspartner auf erstes Auffordern dazu verpflichtet, Auskunft zum Inhalt des Vertrages und zu dessen Zustandekommen zu erteilen. Insbesondere haben wir Anspruch auf eine Abschrift des Vertrages.
Provision und Aufwendungsersatz
- Unser Provisionsanspruch wird mit Abschluss des Hauptvertrages fällig, soweit die von uns erbrachte Tätigkeit (Nachweis oder Vermittlung) für dessen Zustandekommen zumindest mitursächlich geworden ist.
- Eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit wird widerleglich vermutet, wenn zwischen ihrer Beendigung und dem Abschluss des Hauptvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.
- Unser Provisionsanspruch bleibt unberührt, wenn der Hauptvertrag einvernehmlich aufgehoben wird oder wenn er durch Rücktritt, Anfechtung oder Eintritt von auflösenden Bedingungen in Wegfall kommt und unser Vertragspartner dies zu vertreten hat. Dem steht es gleich, wenn der Vertrag beiderseits nicht vollzogen wird.
- Wurde ein Alleinauftrag erteilt und entsteht aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, kein Provisionsanspruch, können wir Aufwendungsersatz verlangen.
- Besteht für uns ein Anspruch auf Aufwendungsersatz, können wir Erstattung unserer nachgewiesenen Aufwendungen verlangen, die sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben, wie z.B. für Inserate, Präsentation im Internet, Druck, Versendung von Exposés, Telefon, Telefax, Porto sowie Fahrtkosten zu Besichtigungen.
- Besteht für uns ein Anspruch auf Aufwendungsersatz und ist unser Vertragspartner seinerseits Kaufmann, wird die Höhe unserer Aufwendungen mit 6,5% der bei Abschluss des Hauptvertrags regelmäßig zu erwartenden Nettoprovision vermutet, soweit wir nicht höhere Aufwendungen nachweisen oder der Vertragspartner geringere Aufwendungen nachweist. Dabei ist auch der entstandene Zeitaufwand in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Höhe der Provision
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Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben wir abhängig vom Gegenstand des Hauptvertrags Anspruch auf Zahlung einer Provision in folgender Höhe:
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Kaufvertrag mit Kaufpreis bis 5.0 Mio. EUR:
4,00 % des Kaufpreises -
Kaufvertrag mit Kaufpreis von 5,0 bis 10,0 Mio. EUR:
3.00 % des Kaufpreises -
Kaufvertrag mit Kaufpreis von 10,0 bis 25,0 Mio. EUR:
2,00 % des Kaufpreises -
Kaufvertrag mit Kaufpreis über 25,0 Mio. EUR:
1,50 % des Kaufpreises -
Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes:
1,00 % des Kaufpreises. -
Vermietung/Verpachtung unter 10 Jahre Laufzeit:
3,0 Nettomonatsmieten -
Vermietung/Verpachtung ab 10 Jahre Laufzeit:
4,0 Nettomonatsmieten
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Kaufvertrag mit Kaufpreis bis 5.0 Mio. EUR:
- Bei einer Staffelmiete wird der Provisionshöhe, die sich während der vereinbarten Laufzeit ergebende durchschnittliche Nettomonatsmiete zugrunde gelegt.
- Stehen unserem Vertragspartner im nachgewiesenen oder vermittelten Mietvertrag einseitig auszuübende Optionen auf Verlängerung der Mietzeit zu, werden diese für die Höhe der Provision als Laufzeit berücksichtigt.
- Die angegebene Höhe der Provision versteht sich jeweils netto zzgl. Mwst.
Provisionspflicht bei Weitergabe von Informationen
- Von uns mitgeteilte Informationen, Nachweise und Unterlagen sind ausschließlich für den Vertragspartner bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe der Informationen und Unterlagen an Dritte ist nicht gestattet, soweit wir der Weitergabe nicht zuvor in Textform zugestimmt haben.
- Gibt unser Vertragspartner von uns erhaltene Informationen, Nachweise und Unterlagen unbefugt an Dritte weiter und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte die Informationen, Nachweise und Unterlagen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist unser Vertragspartner zur Zahlung der Provision verpflichtet, wie wenn er selbst den Hauptvertrag abgeschlossen hätte.
Ansprüche bei Kongruenz-, Folge- und Ersatzgeschäften
- Ein Provisionsanspruch steht uns gegenüber unserem Vertragspartner auch dann zu, wenn der Hauptvertrag von einer Person abgeschlossen wird, die zu unserem Vertragspartner bei Abschluss des Hauptvertrags in einer festen und auf Dauer angelegten verwandtschaftliche, gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Beziehung steht (personelle Kongruenz). Lebenspartner im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten insoweit als verwandt.
- Ein Provisionsanspruch steht uns gegenüber unserem Vertragspartner auch dann zu, wenn im engen zeitlichen, wirtschaftlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem auf unsere Tätigkeit zurückzuführenden Hauptvertrag weitere Verträge mit dem gleichen Vertragspartner geschlossen werden (Folgegeschäfte). Dies gilt nicht, wenn unser Vertragspartner nachweist, dass insoweit keine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit besteht.
- Wenn unser Vertragspartner über den Gegenstand unserer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit einen Kaufvertrag statt eines ursprünglich angestrebten Miet- oder Pachtvertrages schließt oder umgekehrt einen Miet- oder Pachtvertrag statt eines ursprünglich angestrebten Kaufvertrags, haben wir für unserer Tätigkeit Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Maßgabe von Ziff. 3.5. und 3.6.
Vorkenntnis
- Ist unserem Vertragspartner ein von uns nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, ist er dazu verpflichtet, uns in angemessener Zeitspanne darauf hinzuweisen. Unterbleibt eine solche Mitteilung und entsteht aufgrund der Vorkenntnis kein Provisionsanspruch, haben wir Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Maßgabe von Ziff. 3.5. und 3.6.
- Nimmt unser Vertragspartner trotz ihm bewusster Vorkenntnis über den bloßen Nachweis hinaus unsere Tätigkeit weiter aktiv in Anspruch, ohne auf die Vorkenntnis hinzuweisen, berührt die bestehende Vorkenntnis unseren Provisionsanspruch nicht.
- Ist Gegenstand des Maklervertrags eine Vermittlung, steht eine Vorkenntnis des Objekts unserem Provisionsanspruch nicht entgegen.
Haftungsbegrenzung
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Zur Leistung von Schadenersatz sind wir nur in folgenden Fällen verpflichtet:
- - Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
- - Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
- - Übernahme von Garantien und Arglist
- - Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten)
- - Im Übrigen nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
- Soweit für uns eine Schadensersatzpflicht lediglich aufgrund grober Fahrlässigkeit gemäß vorstehendem 8.1.,e) besteht, wird die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens.
Schlussbestimmungen
- Soweit unser Vertragspartner Kaufmann ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Nürnberg vereinbart.
- Sollten einzelne Bestimmungen unserer AGB unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit des Vertrags und der AGB im Übrigen nicht.
Ein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzgeschäfte besteht für Unternehmer nicht.